FAQ - Fälle aus der Praxis | |
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Empfehlenswert sind auch die entsprechenden Rubriken der Datenschutzbeauftragten der Kantone Zürich oder Basel-Landschaft sowie des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Das Datenschutzrecht ist zwar in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgestaltet - die grundsätzlichen Überlegungen können in der Regel jedoch übernommen werden. S. auch Rechtsprechung sowie die ausführlichen Tätigkeitsberichte. «Darf mein Chef meine E-Mails überwachen?»Zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz hat der Eidg. Datenschutzbeauftragte ein sehr nützliches Merkblatt verfasst [Stand: 18.01.2001].Es steht Ihnen hier zur Verfügung [PDF, 5 S./26 kB]. Was für die Mitarbeitenden der kantonalen Zuger Verwaltung diesbezüglich gilt - s. dazu die «Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis [E-Mail und Abruf von Webseiten]». «Ich möchte meine Daten sperren - was muss ich tun?»Alles Wichtige finden Sie in einem zweiseitigen Merkblatt.Es steht Ihnen hier zur Verfügung [PDF, 2 S./12 kB]. Schulen und InternetViele Schulen stellen ihren Schülerinnen und Schülern das Internet für Recherchen zur Verfügung - viele Schulen haben auch eigene Web-Auftritte. Was ist in diesem Bereich aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten? Was darf über Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler veröffentlicht werden? Wie sieht es mit der Haftung für «Links» aus? Auf diese und weitere Fragen gehen zwei sehr nützliche Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Landschaft ein:
Wie sicher ist eigentlich die Übermittlung per Fax?Das Polizei-Journal auf Abwegen ... Die Kantonspolizei Basel-Landschaft faxte versehentlich das Polizei-Journal eines ganzen Tages an sämtliche bei ihr akreditierten Medien. Das Polizei-Journal enthält alle polizeilich relevanten Ereignisse eines Tages - das fragliche umfasste 17 eng beschriebene Seiten. Unnötig zu sagen, dass diese Unterlagen ausschliesslich besonders schützenswerte Personendaten beinhalten: genaue Informationen betr. Verhaftungen, Personenkontrollen, Strafanzeigen etc. Ebenso klar ist, dass diese Informationen einer strengen Vertraulichkeit unterliegen. Gegenstand einer Untersuchung ist, wie es dazu kam, dass das Polizei-Journal versehentlich an alle Medien gefaxt wurde[Basler Zeitung, 07. Oktober 1999] Fazit: Beim Versand von besonders schützenswerten Daten muss immer geprüft werden, ob der Adressat richtig bezeichnet ist. Dies unabhängig, ob solche Unterlagen per Post, Fax oder per E-Fax verschickt werden. Bezüglich E-Mail ist festzuhalten, dass diese Versandart die gleiche Sicherheit wie das Verschicken von Postkarten bietet. Was nicht auf einer Postkarte verschickt werden darf, sollte deshalb ausschliesslich verschlüsselt übermittelt werden. Hinweis für die Verwaltungen des Kantons Zug: Eine Verordnung [«Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis [E-Mail und Abruf von Webseiten]»] des Regierungsrates verbietet es, Personendaten unverschlüsselt zu übermitteln. Wo keine Verschlüsselungsmöglichkeiten bestehen, müssen die Daten zwingend auf konventionellen Wegen zugestellt werden. Videoüberwachung von AbfallsammelstellenViele Gemeinden haben Probleme mit ihren öffentlichen Abfallsammelstellen: gewisse Personen halten sich nicht an die zulässigen Zeiten [- und belästigen dadurch die Nachbarschaft mit Lärm], andere Personen deponieren unzulässigerweise irgendwelche Abfälle. Verschiedene Gemeinden möchten deshalb ihre Abfallsammelstellen mit Video überwachen. Damit sollen Abfallsünder überführt werden. Hier muss jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden: Überwachung bekanntgeben, keine Überwachung rund um die Uhr, regelmässiges Löschen der Videos.[Details s. den Bericht im Tages-Anzeiger vom 05. August 1999 S. 17; sowie K-Tip 1999 Nr. 17/S. 3 vom 20. Oktober] Datenschutz und InternetVgl. dazu das Infoblatt des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten: Nr. 1/März 2000 [PDF, 14 kB] sowie die ausführlichen Informationen des Datenschutzbeauftragten Baden-Württembergs.Web-Kameras - was ist zu beachten?Stellt eine Gemeinde zu Informationszwecken eine Web-Kamera auf, so ist zu gewährleisten, dass keine Personen oder Fahrzeugkennzeichen [etc.] erkennbar sind. Dies auch bei maximaler Zoomeinstellung.[Details s. den Bericht im Tages-Anzeiger vom 20. August 1999 S. 17] Telefonieren am Arbeitsplatz?Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Datenschutzbeauftragten diesbezüglich ein sehr informatives Merkblatt verfasst [vom 08. März 2006]. Anwendungsbereich: Für öffentliche Verwaltungen und Private.Am 16. September 2003 hat der Regierungsrat des Kantons Zug eine Weisung bezüglich der Nutzung des Telefons durch die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung erlassen. Sie steht Ihnen im Archiv des elektronischen Newsletters zur Verfügung [Mitteilung vom 30.10.2004]. Strafregisterauszug und Stellenbewerbung?Vgl. dazu das Infoblatt des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten: Nr. 1/März 2000 [PDF, 14 kB] | |
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